10. Juni 2026|Allgemein|

Das OVG Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 31. März 2026 klargestellt, dass Dienstherren Bewerber bei Beförderungsentscheidungen nicht pauschal wegen möglicher Interessenkonflikte ausschließen dürfen. Zwar können dienstpostenbezogene Zweifel an der persönlichen Eignung berücksichtigt werden – etwa bei familiären oder wirtschaftlichen Verbindungen –, allerdings müssen diese nachvollziehbar dokumentiert und konkret begründet werden.

Nach der aktuellen Rechtsprechung reicht ein bloßer Hinweis auf potenzielle Interessenkollisionen nicht aus. Der Dienstherr muss bereits im Auswahlvermerk objektive Maßstäbe festlegen und darlegen, warum die Wahrnehmung der Dienstgeschäfte erheblich beeinträchtigt wäre. Zudem ist zu prüfen, ob organisatorische Maßnahmen wie Vertretungsregelungen mögliche Konflikte entschärfen könnten.

Das Gericht stärkt damit den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und verschärft die Anforderungen an Auswahlentscheidungen im Beamtenrecht. Besonders relevant ist die Entscheidung für Beförderungsverfahren im öffentlichen Dienst, bei denen persönliche Eignung, und Interessenkonflikte eine Rolle spielen.

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001638264

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