10. Juni 2026|Allgemein|

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 05.02.2026 – 8 SLa 397/25 – eine wichtige Entscheidung zum Bewerbungsverfahrensanspruch im öffentlichen Dienst getroffen.

Nach Auffassung des Gerichts dürfen öffentliche Arbeitgeber bei Stellenbesetzungen vorhandene dienstliche Beurteilungen nicht ohne Weiteres durch ein strukturiertes Auswahlgespräch oder Interview verdrängen. Gerade wenn eine Dienstvereinbarung vorsieht, dass die letzte Regelbeurteilung maßgeblich zu berücksichtigen ist, muss diese auch tatsächlich in die Auswahlentscheidung einbezogen werden.

Besonders wichtig ist zudem die Dokumentation: Die wesentlichen Auswahlerwägungen müssen im Auswahlvermerk nachvollziehbar festgehalten werden. Eine spätere Begründung im Gerichtsverfahren kann eine fehlende oder unzureichende Dokumentation regelmäßig nicht ersetzen.

Für Beschäftigte im öffentlichen Dienst bedeutet dies: Wer bei einer Bewerbung oder Beförderung übergangen wird, sollte die Auswahlentscheidung nicht vorschnell hinnehmen. Zu prüfen ist insbesondere, ob die dienstliche Beurteilung berücksichtigt, das Anforderungsprofil eingehalten und die Entscheidung ordnungsgemäß dokumentiert wurde.

Da Stellenbesetzungen häufig kurzfristig vollzogen werden, ist in Konkurrentenstreitigkeiten schnelles Handeln erforderlich. Unter Umständen muss die Besetzung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig gestoppt werden.
Das Urteil zeigt erneut, dass Auswahlentscheidungen im öffentlichen Dienst nicht allein auf ein gutes Interview gestützt werden dürfen. Maßgeblich bleibt eine faire, chancengleiche und dokumentierte Bestenauslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung.

Landesarbeitsgericht Köln, 8 SLa 397/25

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